
Auskunftsansprüche und Einwilligungen zu Kinderfotos werfen bei getrennt lebenden Eltern häufig schwierige Fragen auf. Eine neue Praxishilfe des KDSZ Bayern zeigt, worauf Kindertageseinrichtungen achten sollten.
Datenschutzrecht und Familienrecht greifen im Alltag einer Kindertageseinrichtung unmittelbar ineinander. Die Einrichtung muss nicht nur wissen, welche Rechte dem Kind zustehen, sondern auch prüfen, wer diese Rechte für das Kind ausüben und die erforderlichen Entscheidungen treffen darf.
Besonders deutlich wird dies, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern getrennt leben oder unterschiedliche Auffassungen vertreten. Darf ein Elternteil allein Auskunft über die Entwicklungsdokumentation verlangen? Reicht die Unterschrift eines Elternteils für die Veröffentlichung eines Kinderfotos? Und wer muss eigentlich den Betreuungsvertrag unterschreiben?
Die neue KDSZ-Praxishilfe „Gemeinsames Sorgerecht in der Kita – Auskunftsansprüche und Einwilligungen zu Fotos“ ordnet diese Fragen rechtlich ein und gibt Einrichtungen einen konkreten Prüfablauf an die Hand.
Gemeinsame Verantwortung beginnt beim Betreuungsvertrag
Die Entscheidung darüber, welche Kindertageseinrichtung ein Kind besucht, ist regelmäßig von erheblicher Bedeutung. Bei gemeinsamem Sorgerecht muss sie deshalb grundsätzlich von beiden Eltern getragen werden.
Der Betreuungsvertrag sollte von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben werden. Unterzeichnet nur ein Elternteil, sollte die Zustimmung oder Vollmacht des anderen nachvollziehbar dokumentiert sein. Die Einrichtung sollte außerdem erfassen, wer sorgeberechtigt und wer zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen befugt ist.
Auskunftsrecht des Kindes und Vertretungsbefugnis der Eltern
Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach § 17 KDG steht dem Kind als betroffener Person zu. Ein Elternteil macht daher nicht sein eigenes Recht, sondern das Recht des Kindes in gesetzlicher Vertretung geltend. Davon zu unterscheiden ist das Recht eines Elternteils, Auskunft über seine eigenen personenbezogenen Daten zu erhalten.
Für die Einrichtung reicht es deshalb nicht aus, lediglich die Identität der antragstellenden Person festzustellen. Sie muss auch prüfen, ob diese Person das Kind in der konkreten Angelegenheit wirksam vertreten darf.
Die Praxishilfe berücksichtigt hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2026 (Az. 42 K 41/25). Das Gericht hatte über das Auskunftsersuchen eines getrennt lebenden Vaters zu entscheiden, der die Entwicklungsdokumentation seines Sohnes verlangte. Da beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt waren und die Mutter nicht zugestimmt hatte, konnte der Vater das Auskunftsrecht des Kindes nicht allein ausüben.
Das KDSZ Bayern schließt sich dem zugrunde liegenden Vertretungsmaßstab an. Bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist ein Auskunftsantrag zu personenbezogenen Daten des Kindes grundsätzlich von beiden Eltern zu stellen oder muss vom nachweisbaren Einvernehmen beider getragen sein.
Davon zu unterscheiden sind Informationen über akute gesundheitliche Vorfälle oder andere Ereignisse, die für die unmittelbare Versorgung des Kindes bedeutsam sind. Ihre Mitteilung an den abholenden mitsorgeberechtigten Elternteil erfolgt nicht aufgrund eines förmlichen Auskunftsanspruchs, sondern im Rahmen des Betreuungsverhältnisses und der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Kinderfotos: Zuerst den Verwendungszweck klären
Auch beim Umgang mit Kinderfotos kommt es auf den konkreten Zweck an. Eine Aufnahme für das persönliche Portfolio des Kindes ist anders zu beurteilen als eine Veröffentlichung auf der Webseite, in sozialen Netzwerken oder in öffentlich verbreiteten Druckerzeugnissen.
Die Praxishilfe erläutert deshalb die Unterschiede zwischen pädagogischer Dokumentation, interner Elternkommunikation, allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und ausschließlich journalistisch-redaktioneller Berichterstattung. Erst wenn der konkrete Zweck und das anwendbare Rechtsregime feststehen, lässt sich beurteilen, ob eine Einwilligung erforderlich ist.
Soweit eine Fotoverarbeitung oder Veröffentlichung auf eine elterliche Einwilligung gestützt werden soll, muss diese bei gemeinsamem Sorgerecht grundsätzlich von beiden Sorgeberechtigten getragen sein. Eine Vollmacht zum Abschluss des Betreuungsvertrags umfasst nicht automatisch spätere Entscheidungen über die Verwendung von Kinderfotos.
Verweigert ein Elternteil die erforderliche Zustimmung, darf die Einrichtung den Konflikt nicht selbst entscheiden. Gegebenenfalls ist eine familiengerichtliche Klärung erforderlich. Zugleich muss der Wille des Kindes seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend berücksichtigt werden.
Fester Prüfablauf für die Praxis
Ein abschließender Prüfablauf unterstützt Einrichtungen dabei, die maßgeblichen Fragen in der richtigen Reihenfolge zu klären. Dazu gehören insbesondere:
- Sorgeberechtigung und Vertretungsbefugnis,
- Unterschriften und Vollmachten beim Betreuungsvertrag,
- die Unterscheidung zwischen eigenen Rechten eines Elternteils und den Rechten des Kindes,
- Schutzinteressen bei Auskunftsersuchen,
- Zweck und Reichweite einer Fotoverwendung,
- das anwendbare Datenschutz- und Bildnisrecht,
- das Einvernehmen der Sorgeberechtigten,
- der Wille des Kindes sowie
- die Dokumentation der Prüfung und Entscheidung.
Die Praxishilfe richtet sich an Kindertageseinrichtungen, Träger, betriebliche Datenschutzbeauftragte und alle Personen, die Auskunftsersuchen bearbeiten oder über die Verwendung von Kinderfotos entscheiden
KDSZ-Praxishilfe_Gemeinsames-Sorgerecht-in-der-Kita_V1.2 - PDF
