
Der Beitrag „Kirchlicher Datenschutz – anders und doch (fast) gleich“ in den aktuellen BvD-News (Ausgabe 1/2026) ordnet die Novellierung des KDG prägnant und praxisnah ein.
Deutlich wird: Das kirchliche Datenschutzrecht rückt in vielen Bereichen noch näher an die DSGVO heran. Das betrifft insbesondere die Ausgestaltung der Datenschutzaufsicht, die Anforderungen an die Einwilligung sowie die systematische Orientierung an den bekannten Grundsätzen wie Zweckbindung und Datenminimierung. Gleichzeitig bleibt der kirchliche Gesetzgeber seiner Linie treu, spezifische Besonderheiten abzubilden – etwa durch den weiterhin zentralen, aber nicht abschließend definierten Begriff des „kirchlichen Interesses“, der im novellierten KDG sogar weiter ausdifferenziert wird.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen zudem die neuen Regelungen zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt: Hier wird ein „überragendes kirchliches Interesse“ ausdrücklich normiert, das bei Abwägungsentscheidungen zugunsten der Aufklärung wirken soll. Auch bei Drittlandübermittlungen, etwa an den Heiligen Stuhl, sowie bei technischen und organisatorischen Maßnahmen zeigen sich neue oder präzisierte Vorgaben.
Für die Praxis bedeutet das: Wer mit der DSGVO vertraut ist, wird sich auch im kirchlichen Datenschutz weiterhin gut zurechtfinden. Gleichzeitig bleibt es unerlässlich, die spezifischen kirchlichen Regelungen und Wertungen im Blick zu behalten.
Vielen Dank an Herrn Steffen Pau für diesen fundierten, klar strukturierten und sehr gut lesbaren Beitrag!
